Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Aufgrund des umfassenden Versicherungsschutzes der Kfz-Haftpflichtversicherung besitzen alle Unfallbeteiligten bereits eine recht weitgehende Schadenabsicherung bei Personenschäden.
So können beispielsweise auch die Fahrzeuginsassen ihre Schadenersatzansprüche beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend machen, wenn dieser den Verkehrsunfall allein zu vertreten hat oder die Gefährdungshaftung des Halters greift. Haftpflichtversicherung des Schädigers
Hat der Fahrzeugführer den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, können Beifahrer wie auch die übrigen Fahrzeuginsassen ihre Ansprüche direkt beim Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs anmelden. Diese sind dann wie Schadenersatzansprüche Dritter zu behandeln.
Wenngleich die meisten Fälle über andere Versicherungen abgedeckt werden, so können aber dennoch Konstellationen auftreten, bei deren Vorliegen die Insassenunfallversicherung sicherlich eine sinnvolle Ergänzung darstellt. Zu denken wäre beispielsweise daran, dass Konstellationen, die für Unfallversicherung sprechen
- der Unfall von einem nicht haftpflichtversicherten Fußgänger oder Radfahrer verursacht wird;
- der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat;
- für den Unfallgegner ein unabwendbares Ereignis vorliegt, so dass auch die Gefährdungshaftung als Halter entfällt;
- es im Ausland zu einem Unfall mit einem unzureichend haftpflichtversicherten Fahrzeug kommt.
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